kunst

      • kunst und Recht

"Sie erwarten von mir,

daß ich Ihnen sage,

daß ich Ihnen definiere:

Was ist Kunst?

Wenn ich es wüßte, würde

ich es für mich behalten."

Picasso (1926)

 

Geregelt in Art. 5 Grundgesetz:

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Im Kunst Urheberrecht ist der Begriff Kunst nicht definiert.

"Die Bestimmung des Kunstbegriffs leidet darunter, dass eine Definition der Kunst ihrem eigentlichen Wesen widerspricht, eine Abgrenzung in derRechtsanwendung aber unausweichlich ist (Jarass/Pieroth, GG Art. 5 Rn. 85).

Das BVerfG hatden Schutzbereich der Kunstfreiheit zunächst durch die Formulierung eines materialen Kunstbegriffs zu bestimmen versucht. Danach liegt das Wesen der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlersdurch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebrachtwerden (BVerfGE 30, 173, 189 - Mephisto).

Nachdem an dieser Rechtsprechung Kritik lautgeworden war, weil sie sich zu stark an dem zeitgebundenen idealistischen Kunstverständnis derÄsthetik orientiere und überdies durch die Einbeziehung zur vieler Definitionselemente den Kunstbegriff zu sehr einenge, ist das BVerfG zu einer individualisierenden Betrachtungsweiseübergegangen, bei der durch die kombinierte Heranziehung unterschiedlicher Definitionsansätze -die teilweise formalen, teilweise materialen Charakters sind - jeweils im Einzelfall entschiedenwerden soll, ob ein Sachverhalt in den Schutzbereich des Art. 5 III GG fällt.

Neben dem in derMephisto-Entscheidung entwickelten materialen Kunstbegriff gebraucht das BVerfG in diesemZusammenhang einen formalen Kunstbegriff, der darauf abstellt, ob bei formaler, typologischer Betrachtungsweise die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps (Malen, Bildhauern,Dichten) erfüllt sind. In seiner Entscheidung zum "Anachronistischen Zug" hat das BVerfG sichzu einen interpretationsbezogenen oder offenen Kunstbegriff bekannt, der das kennzeichnendeMerkmal der künstlerischen Äußerung in der Möglichkeit der fortgesetzten Interpretation und derdadurch bewirkten vielstufigen Informationsvermittlung sieht (BVerfGE 67, 213, 225 ff. -Anachronistischer Zug).

Die genannten Kunstbegriffe sind nicht streng gegeneinanderabzugrenzen. Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob der Sachverhaltwesentliche Aspekte einer oder mehrere der genannten Kunstbegriffe erfüllt."

Quelle

http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/bae/Lehre/AGGrundrechte/%25DCbungsfall%25206%2520L%25F6sung.pdf



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